4.4.3. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, es sei nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des orthopädischen Gutachters anders ausgefallen wäre, wenn dieser im für eine angepasste Tätigkeit definierten Belastungsprofil die vom behandelnden Arzt beschriebene Einschränkung der Mobilisation von 15 Minuten berücksichtigt hätte (vgl. Beschwerde Ziff.