Massgebend ist für die Beurteilung des vorliegend strittigen Rentenanspruchs nämlich, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dass er aufgrund der geltend gemachten sensorischen Defizite in einer dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit vollständig oder zumindest in erheblicherem Umfang, als von diesen attestiert, arbeitsunfähig wäre, wurde von ihm gar nicht geltend gemacht und ist aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. med. univ. - 10 -