Ob die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. univ. D._____ angegeben sensorischen Defizite im Bereich von Dermatom L5 sowie der Leiste und im Genitalbereich tatsächlich bestehen bzw. mit einem objektivierbaren organischen Substrat zu erklären sind, kann indes letztlich offen bleiben. Massgebend ist für die Beurteilung des vorliegend strittigen Rentenanspruchs nämlich, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.