Zusammenfassend stimme Dr. med. univ. D._____ "daher dem externen Gutachten zu, dass eine Arbeitsfähigkeit des Patienten in einem körperlich wenig belastenden Beruf besteht", womit es sein Bewenden habe. Es seien weder im Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2024 noch in der Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2024 wichtige Aspekte benannt worden, die im Rahmen der Begutachtung übersehen, unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären, noch seien bedeutsame neue und bislang unerkannte, von äusseren Faktoren befreite Funktionsdefizite mitgeteilt worden. Eine relevante Verschlechterung seit der Begutachtung werde ohnedies auch nicht behauptet (VB 164).