4. 4.1. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hallenkranführer seit dem 1. März 2021 nicht mehr zumutbar ist. 4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2023 könne nicht auf das Gutachten vom 28. Juni 2023 abgestellt werden. Dieses sei -7- nicht vollständig, blende erhebliche Befunde aus und widerspreche der Beurteilung seines behandelnden Arztes (vgl. Beschwerde Ziff. 14 S. 6).