Darin führte er aus, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im – qualitativ einwandfreien – Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 28. Juni 2023 sei versicherungsmedizinisch überzeugend, mit den erhobenen Befunden erklärbar und in der Begründung eindeutig, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Der Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 25. Mai 2023 habe den Gutachtern vorgelegen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 153 S. 2 f.). -6-