Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Hallenkranführer attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer seit dem 1. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste eine Arbeit sein ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne hohe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit, Konzentration sowie Merkfähigkeit, ohne Arbeiten unter hohem Zeitdruck, ohne Führungsverantwortung sowie ohne Tätigkeiten mit einem hohen Ausmass an Verantwortung allgemein.