Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 befristete ganze Invalidenrente sowie eine vom 1. April bis 31. Dezember 2023 befristete abgestufte Rente (ganze Rente bis 30. September 2023; Rente von 64 % einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2023) zugesprochen hat. Nach Lage der Akten zu Recht unumstritten ist dabei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der von der Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2017 verfügten Abweisung dessen ersten Rentenbegehrens (VB 4; VB 51 S. 1;