1.2. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers um Aufhebung der angefochtenen Verfügung lediglich insoweit, als ihm damit ab dem 1. Januar 2024 keine Rente mehr zugesprochen werde, ist festzuhalten, dass das Rentenverhältnis als Ganzes den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet und integral der gerichtlichen Prüfung unterliegt, selbst wenn nur einzelne Abstufungen oder Befristungen des Rentenanspruchs bestritten sind (BGE 125 V 413; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1).