1.1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten vom 28. Juni 2023 könne nicht abgestellt werden, da der orthopädische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verschiedene bestehende Einschränkungen ausser Acht gelassen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 19 S. 7). Richtigerweise habe er auch über den -4- 1. Januar 2024 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1).