Beginn eines Rentenanspruchs, ein – rentenausschliessender – Invaliditätsgrad von 20 %, ab dem 1. Dezember 2021 ein solcher von 100 % und für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 wieder ein solcher von 20 %. Aufgrund einer erneuten, mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit einhergehenden gesundheitlichen Verschlechterung habe der Beschwerdeführer ab 1. April 2023 wieder Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente, welche angesichts der ab 1. Juli 2023 bestandenen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (Invaliditätsgrad von 64 %) und