1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 befristeten ganzen Rente und der vom 1. April bis 31. Dezember 2023 befristeten abgestuften (zunächst ganzen und ab 1. Oktober 2023 64 % einer ganzen Rente entsprechenden) Rente im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hallenkranführer seit dem 26. Juni 2019 nicht mehr zumutbar sei.