"1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen." Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Beurteilungen ihres RAD, namentlich dessen Aktennotiz vom 15. März 2024 – die Abweisung der Beschwerde.