8.4. Da folglich im Haushaltsbereich von keiner Einschränkung und in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 7.4. hiervor) auszugehen ist, kam die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht zum Schluss (vgl. VB 80 S. 1), dass die Beschwerdeführerin das nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für die Bejahung eines Rentenanspruchs bestehende Erfordernis einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt und daher keinen Rentenanspruch hat. Die Verfügung vom 29. Januar 2024 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.