tologischer Sicht kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Anwesenheitszeit oder der Leistungsfähigkeit bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Spitals bestehe (VB 68.2 S. 16). Wenn die Abklärungsperson daher annahm, dass die – zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn in einer Wohnung lebende (vgl. VB 70 S. 3) – Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei (vgl. VB 70 S. 6), steht dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu den im Gutachten gestellten Diagnosen, welchen allen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde.