Diesfalls ist gemäss BGE 130 V 97 bei der Berechnung des Wartejahres für den erwerblichen Anteil die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich die jeweilige Einschränkung zu ermitteln. Die resultierenden Werte sind entsprechend der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschliessend zu addieren. Dadurch ergibt sich die für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit.