nahm in der angefochtenen Verfügung einzig Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten (Erwerbs-)Tätigkeit (vgl. VB 80 S. 1), obwohl nach dem Gesagten zur Invaliditätsbemessung die gemischte Methode (Gewichtung Erwerbsanteil 70 % und Haushaltsanteil 30 %) anwendbar wäre (vgl. hierzu Art. 28a Abs. 3 IVG). Diesfalls ist gemäss BGE 130 V 97 bei der Berechnung des Wartejahres für den erwerblichen Anteil die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich die jeweilige Einschränkung zu ermitteln.