8.2. Gemäss Bericht vom 27. Oktober 2023 über die Abklärung "Haushalt / Rente" an Ort und Stelle vom 26. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin an, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu ca. 70 % gearbeitet habe und sie dies noch heute tun würde, wenn sie nicht krank geworden wäre. Die Abklärungsperson kam unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen sodann zum nachvollziehbaren Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das Pensum von 70 % ohne Gesund-