Im Bericht der E._____ über das Belastbarkeitstraining vom 22. März bis 20. Juni 2021 wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings nicht geprüft werde. Weiter äusserte sich der Verfasser des Berichts zur Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht (vgl. VB 26 S. 4). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unzutreffend. Zudem lässt -9-