Während der aktuellen Untersuchung habe sich indes kein ausgeprägtes Arousal erkennen lassen, insbesondere keine Schreckhaftigkeit, auch keine Dissoziationen. Darüber hinaus liessen sich auch keine Gefühle einer Gleichgültigkeit oder Teilnahmslosigkeit nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei es zudem möglich, sich mehrmals pro Jahr nach Q._____ in ihre Heimat zurückzubegeben, also an den Ort der erlebten traumatisierenden Ereignisse. Während der aktuellen Untersuchung spreche die Beschwerdeführerin nicht über konkrete Inhalte von Intrusionen, abgesehen von den oben genannten. Sie wolle auch keine präziseren Angaben betreffend "erlebte[ ] Kriegserlebnisse" machen.