7.2.2. Der Gutachter führte zum Bericht der Klinik D._____ vom 24. Februar 2022 aus, diesem sei zu entnehmen, dass sich die depressive Symptomatik bis zur Entlassung leicht verbessert, jedoch noch eine klinisch relevante Restsymptomatik der Depression und insbesondere der PTBS-Symptomatik bestanden habe. Es sei festzuhalten, dass sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht ohne weiteres bestätigen lasse. Die Beschwerdeführerin berichte darüber, dass sie seit Kriegsausbruch in Q._____ ununterbrochen bis heute unter nächtlich auftretenden Albträumen leide, welche vom Krieg handelten.