7.1.2. Gemäss Art. 72bis Abs. 1bis IVV haben medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). 7.1.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Auftrag für das bidisziplinäre Gutachten über die Plattform SuisseMED@P und damit nach Zufallsprinzip den Dres. med. B._____ und C._____ zugeteilt wurde (vgl. E-Mail des -7-