7. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das bidisziplinäre Gutachten stelle aufgrund verschiedener Mängel keine taugliche Grundlage für die Beurteilung ihres Rentenanspruchs dar, und macht zunächst geltend, die mandatierten Gutachter seien weder nach Zufallsprinzip ausgewählt worden noch auf der Liste der Sachverständigen-Zweierteams, welche eine Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abgeschlossen haben, verzeichnet (vgl. Beschwerde S. 5).