6.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von den Dres. med. B._____ und C._____ vom 8. September 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 68.2 S. 4 ff.; 68.3 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 68.2 S. 7 f.; 68.3 S. 7 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.