Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C._____ hielt fest, es bestünden unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchungsbefunde und der Angaben in der Aktenlage keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden passten aus rheumatologischer Sicht zu muskulären Befunden im Bereich des Schultergürtels beidseits und zu unspezifischen Kreuzschmerzen; zudem hätten sich deutliche Zeichen einer somatisch nicht erklärbaren Schmerzkomponente gefunden. Sämtliche gestellten Diagnosen würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (VB 68.2 S. 13 f.).