In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Seit der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende 2019 sei von einer gemittelten 30%i- gen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zuvor lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (VB 68.3 S. 22 f.).