Damit war es der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass schon die für einen Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres nicht gegeben sei (VB 80 S. 1), erübrigten sich Ausführungen zur – sich nur im Falle der Erfüllung der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) stellenden – Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.