auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Mangels einer durchschnittlichen mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer danach bestehenden rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 80 S. 1). Damit war es der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen.