2.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. September 2023 davon -4-