2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt. So habe Letztere ihr funktionelles Leistungsvermögen in der angefochtenen Verfügung nicht dargestellt und auch nicht weiterführend gewürdigt, wie weit eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und somit eine Verwertbarkeit dieser medizinisch-theoreti- schen Arbeitsfähigkeit bestehe (Beschwerde S. 3).