3. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhebung eines rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 5. Es seien von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten beizuziehen. 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: