Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1976 geborene, zuletzt in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 12. November 2020 unter Hinweis auf psychosomatische Störungen und eine Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings.