28b IVG). Das per 1. Januar 2023 ermittelte Invalideneinkommen würde sich diesfalls auf Fr. 44'880.00 (Fr. 52'800.00 x 0.85), die Erwerbseinbusse auf Fr. 26'613.00 (Fr. 71'493.00 - Fr. 44'880.00) und der Invaliditätsgrad auf 37 % belaufen. Mangels im Verfügungszeitpunkt aktuellerer statistischer Werte (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) beläuft sich der Invaliditätsgrad für den 1. Januar 2024 auf denselben (rentenausschliessenden) Wert. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.