___ in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, besteht kein Anlass zu einem 10%igen Tabellenlohnabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei vorliegend nicht angezeigtem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) weder per 1. Januar 2023 noch per 1. Januar 2024 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4.) ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (Art. 28b IVG).