28b IVG), wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da der Beschwerdeführer gemäss der beweiskräftigen Stellungnahme von Dr. med. B._____ in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, besteht kein Anlass zu einem 10%igen Tabellenlohnabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung).