6. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades einzig vor, es sei ihm aufgrund seines Aufenthaltsstatus sowie seiner verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Art. 26bis IVV ein "Pauschalabzug" in der Höhe von 10 % zu gewähren (Beschwerde S. 6). Die übrige Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche in der angefochtenen Verfügung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ermittelte (Art. 28b IVG), wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.