Von einer Bestätigung dieser Prognose wurde in der angefochtenen Verfügung indes nicht ausgegangen, vielmehr ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Umstand, dass allenfalls ein erneuter operativer Eingriff durchgeführt werden muss (Beschwerde S. 6), kann schliesslich nicht berücksichtigt werden, denn massgebend ist vorliegend lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt -6- hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446).