Des Weiteren verwies er auf die vom Beschwerdeführer angegebenen deutlichen Schmerzen, was für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein indes jedoch nicht genügt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127). Dr. med. D._____ erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser noch zu 20 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit attestierte sie ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die sehr kurze Stellungnahme von Dr. med.