Aktuell und künftig sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte ("max. 10 kg") wechselbelastende (sitzende, gehende, kurz stehende) Tätigkeit sei ihm jedoch zumutbar. Dabei sollte das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers und der Halswirbelsäule, längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung (ob stehend, oder sitzend) sowie unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen vermieden werden. Begonnen werden sollte mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Bei problemlosem Verlauf sei eine Steigerung auf 100% möglich. Die Prognose sei günstig (VB 54).