1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 102) zu Recht verneint hat. 2. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD- Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. In ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Dezember 2022 ging diese vom Vorliegen folgender Diagnosen aus: