2. In Bezug auf den im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 verneinten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'650.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'650.00 auszurichten.