6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 in Bezug auf die Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % aufzuheben und in Bezug auf die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 zu bestätigen bzw. die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).