Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der linken Hand des Beschwerdeführers seit dem 9. März 2022 deutlich verschlechtert hat (vgl. Beschwerde S. 8), bestehen keine. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf den Bericht von med.