schlüssig, dass med. pract. F._____ eine allfällige Allodynie bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigte (vgl. VB II 143 S. 1). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Allodynie, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, mit einer in der Suva-Tabelle 1 genannten Funktionsstörung der Hand vergleichbar wäre. Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der linken Hand des Beschwerdeführers seit dem 9. März 2022 deutlich verschlechtert hat (vgl. Beschwerde S. 8), bestehen keine.