und wies entsprechend darauf hin, dass Dr. med. H._____ die klinischen Befunde als inkonsistent beurteilt habe, sich diese aus unfallchirurgischer Sicht nicht erklären liessen und auch nicht nachvollziehbar seien (VB 142 S. 3). Aufgrund dieser Ausführungen ist nachvollziehbar und - 13 -