ATSG nicht erfüllt (vgl. auch BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148). Folglich ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 in Bezug auf die Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 32 % auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % aufzuheben. Damit erübrigen sich Ausführungen zum für die Festsetzung des versicherten Verdienstes massgebenden Lohn (vgl. Beschwerde S. 8).