4.4.3. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 60'006.00 und des Invalideneinkommens von Fr. 39'644.00 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'362.00, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 34 % resultiert. Da sich der neu berechnete Invaliditätsgrad gegenüber dem mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2014 (VB I 442) bestätigten Invaliditätsgrad von 32 % nicht um mindestens fünf Prozentpunkte erhöht hat, sind die Voraussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG nicht erfüllt (vgl. auch BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148).