Besondere berufliche Qualifikationen im Invaliditätsfall, aufgrund welcher auf ein höheres Valideneinkommen zu schliessen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erworben (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31). Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'700.00, eine monatliche Nachtzulage von Fr. 430.00 und eine jährliche Gratifikation von Fr. 3'700.00 erhalten hätte (VB I 238; vgl. auch VB I 123 S. 1), was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'260.00 ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Index 115.2 [2006; Basis 1993]; Index 122.1 [2010; Basis 1993];