unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit per 31. Dezember 2001 gekündigt wurde (vgl. VB I 17; 20; 37), ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hilfskraft in der Spedition der C._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin E._____ AG (vgl. VB I 238) angestellt wäre und einen entsprechenden Lohn erzielen würde. Besondere berufliche Qualifikationen im Invaliditätsfall, aufgrund welcher auf ein höheres Valideneinkommen zu schliessen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erworben (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31).