210 S. 2), auch weiterhin. Folglich ist – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. dessen vom 19. April 2024 datierende, am 23. August 2024 der Post übergebene Stellungnahme zum Beschluss vom 27. Juni 2024) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht aufgrund von unfallbedingten Beschwerden, sondern aus anderen Gründen aufgab, und folglich auch ohne den Unfall vom 15. Februar 1999 aufgegeben hätte. Somit wäre er auch als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Oktober 1999 nicht mehr als Bauarbeiter tätig.